Art. 320 Abs. 1 ZGB; Anzehrung des Kindesvermögens. Versicherungsleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Unterhaltscharakter und fallen, unabhängig davon, ob es sich um eine Rente oder eine Kapitalauszahlung handelt, unter den Begriff der «ähnlichen Leistungen» i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB. Als solche dürfen sie ohne Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in angemessenen Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden (E. 6.2). Erwägungen: I.