4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Beschwerdeführenden 1 bis 5 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführer 1 und 2 - dem Beschwerdeführer 1 zur Weiterleitung an die Beschwerdeführer 3 bis 5 - dem Betroffenen - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern