7. 7.1 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 7.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). 10 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 5 wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.