9 6.3 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 Abs. 1 VRPG). Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.