6. 6.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestimmungen des VPRG. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). 6.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 5 gilt vorliegend in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 VRPG als zurückgezogen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. Somit gelten die Beschwerdeführer 1 bis 5 allesamt als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen.