5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.2.2; 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1). 5.5 Zusammenfassend läuft die Errichtung einer Beistandschaft vorliegend ins Leere und für die Erstellung eines Gutachtens besteht kein Raum. Der Betroffene ist für eine ambulante Begutachtung nicht bereit und für eine Begutachtung gegen seinen Willen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Ergebnis ist der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Verfahren ohne den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen zu beenden, somit nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.