Somit ist eine fürsorgerische Unterbringung nicht möglich, solange dem Betroffenen keine psychische Störung attestiert wird und er nicht schwer verwahrlost ist (Art. 426 ZGB). Diese fehlenden Voraussetzungen schliessen denn auch eine Einweisung zur Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB aus. Eine solche dient der Abklärung der Verhältnisse und ist zulässig, soweit eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen (Urteile des BGer 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020 E. 2.3; 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.2.2;