Sodann sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung im Moment und gestützt auf die vorhandenen Akten nicht erfüllt. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass bei der Vorinstanz seit der fürsorgerischen Unterbringung im Februar 2021 keine weiteren Ereignisse mehr dokumentiert worden sind und solche vom Beschwerdeführer 1 auch nicht geltend gemacht werden. Somit ist eine fürsorgerische Unterbringung nicht möglich, solange dem Betroffenen keine psychische Störung attestiert wird und er nicht schwer verwahrlost ist (Art. 426 ZGB).