Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten müsste hingegen wiederum freiwillig erfolgen. Wie aus den Akten ersichtlich wird, lehnt der Betroffene jedoch jegliche Hilfe kategorisch ab. Daraus folgt, dass vorliegend grundsätzlich eine Begutachtung und im Anschluss der Erlass von Massnahmen gestützt auf das erstellte Gutachten angezeigt wären. Mangels Kooperationsbereitschaft des Betroffenen ist eine ambulante Begutachtung jedoch ausgeschlossen. Sodann sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung im Moment und gestützt auf die vorhandenen Akten nicht erfüllt.