8 Massnahme der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB könnte demnach nach einer Beurteilung durch die Vorinstanz bei gegebenen Voraussetzungen errichtet werden. Ob eine solche im vorliegenden Fall jedoch zielführend wäre, scheint höchst fraglich. Es würde so zwar die Möglichkeit bestehen, für den Betroffenen finanzielle Hilfe und Wohnraum zu organisieren. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten müsste hingegen wiederum freiwillig erfolgen.