Exemplarisch dazu wird beispielsweise nicht auf die fürsorgerische Unterbringung vom Februar 2021 als solche sowie deren Auslöser, Dauer und Folgen Bezug genommen. 5.4.2 Vorliegend geht aus den Akten zwar zweifelsfrei hervor, dass es dem Betroffenen bislang noch nicht gelungen ist, ein selbständiges Leben zu führen. Er verfügt nach mehreren Studienabbrüchen über keine abgeschlossene Ausbildung und kann seinen Lebensunterhalt nicht selber finanzieren. Weiter sind aus den Akten der Staatsanwaltschaft verschiedene Verurteilungen ersichtlich, auch ist der Suchtmittelmissbrauch erstellt.