Auch der Beschwerdeführer 1 stützt sich in seiner Beschwerde einzig auf die Gefährdungsmeldung vom 28. Mai 2020 und die aus seiner Sicht daraufhin ausgebliebenen Handlungen der Vorinstanz. Er verzichtet jedoch auf das Vorbringen neuer Geschehnisse und legt nicht konkret dar, aus welchen Gründen beim Betroffenen ein Schwächezustand vorliegen und dieser dementsprechend hilfsbedürftig sei sollte. Exemplarisch dazu wird beispielsweise nicht auf die fürsorgerische Unterbringung vom Februar 2021 als solche sowie deren Auslöser, Dauer und Folgen Bezug genommen.