Sodann ist eine weitere ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 16. Februar 2021 (amtliche Akten KESB) aktenkundig. Anschliessend sind mit Ausnahme von verschiedenen Verurteilungen wegen Übertretungen, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, keine weiteren Ereignisse aktenkundig. Auch der Beschwerdeführer 1 stützt sich in seiner Beschwerde einzig auf die Gefährdungsmeldung vom 28. Mai 2020 und die aus seiner Sicht daraufhin ausgebliebenen Handlungen der Vorinstanz.