7 schen Störung oder einem ähnlichen Schwächezustand liegen muss (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N. 5 der Vorbemerkungen zu Art. 388 bis Art. 399 ZGB und N. 1 zu Art. 390 ZGB). 5.3.2 Die Beurteilung, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt, hat regelmässig durch Fachpersonen zu erfolgen. Die Erstellung eines Gutachtens ist hingegen keine notwendige Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft, sofern diese keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit mit sich bringt (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB;