5.3 5.3.1 Sind die Interessen hilfsbedürftiger Personen in relevanter Weise gefährdet, stellen die behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen deren Wohl und Schutz sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB; BIDERBOST/HENKEL, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 388 ZGB). Das Erwachsenenschutzrecht beschränkt sich dabei auf Beistandschaften für volljährige natürliche Personen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Erwachsenenschutzmassnahmen sind somit das Bestehen einer Hilfsbedürftigkeit, die in einer geistigen Behinderung, einer psychi-