Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, es könne nicht sein, dass der Betroffene seit über zehn Jahren trotz andauernder und offensichtlich ausgeprägter geistiger Beeinträchtigung keine Hilfe der Behörden erhalte. Der Betroffene sei seit längerem obdachlos und belaste die beiden noch selbständig lebenden und über 90 Jahre alten Grosseltern stark. Er werde oft vorstellig und bitte um Unterstützung. Sowohl der Sozialbehörde der Gemeinde G.________ als auch der Vorinstanz sei der vorliegende Fall schon lange bekannt und trotzdem werde nichts unternommen um ihm zu helfen.