Diese habe aufgrund seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft jedoch nie diagnostiziert werden können. Ein weiteres Abklärungsverfahren sei erst wieder in Betracht zu ziehen, wenn eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit vorhanden sei oder, wenn aufgrund des Gefährdungsgrades Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen in Erwägung gezogen werden müssten (Abklärungsbericht S. 3, amtliche Akten KESB). 5.2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, es könne nicht sein, dass der Betroffene seit über zehn Jahren trotz andauernder und offensichtlich ausgeprägter geistiger Beeinträchtigung keine Hilfe der Behörden erhalte.