5.2 5.2.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stützt den Abschluss des Verfahrens auf die Empfehlung der Abteilung Soziales, Fachstelle Abklärung der Gemeinde G.________. Aus dem Abklärungsbericht vom 3. Januar 2020 geht hervor, dass beim Betroffenen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Diese habe aufgrund seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft jedoch nie diagnostiziert werden können.