ZGB vorausgesetzt – keine vertrauensvolle und vom Betroffenen bejahende Beziehung. Daher ist der Beschwerdeführer 2 im konkreten Fall nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren, weshalb er seine Beschwerdelegitimation nicht aus dieser Bestimmung ableiten kann.