Aktenkundig ist weiter, dass der Betroffene seinen Bruder beispielsweise aus der Justizvollzugsanstalt Witzwil um Hilfe gebeten und dieser anschliessend die noch ausstehenden Rechnungen des Betroffenen bezahlt hat (vgl. Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers 2 vom 28. Mai 2020, amtliche Akten KESB). Daraus folgt, dass der Betroffene mehr oder weniger regelmässig die Nähe zu seinem Bruder sucht und diese Beziehung bejaht. Der Beschwerdeführer 1 ist somit geeignet die Interessen des Betroffenen zu vertreten und als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.