4.2 4.2.1 Vorliegend steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 dem Betroffenen als dessen Bruder und Vater nahestehen. Wie aus ihrer Beschwerde ersichtlich ist, beantragen sie die Errichtung von Erwachsenenschutzmassahmen. Aktenkundig ist jedoch, dass sich der Betroffene auf keine Zusammenarbeit mit den Behörden einlässt und jegliche Hilfe kategorisch ablehnt. Die Anträge des Betroffenen, der sinngemäss keine Erwachsenenschutzmassnahme für sich beanspruchen will, und diejenigen der Beschwerdeführer stehen somit im Widerspruch. Dies schliesst die Beschwerdelegitimation wie hiervor dargelegt nicht aus.