2018, N. 32 zu Art. 450 ZGB). Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt.