ZGB als nahestehende Personen zu prüfen. 4.1.2 Die Eigenschaft der Nähe zur betroffenen Person genügt für sich alleine jedoch nicht für die Beschwerdelegitimation. Vielmehr muss sich aus der Nähe zur betroffenen Person auch eine Eignung zur Wahrung deren Interessen ergeben und überdies auch tatsächlich die Wahrung der Interessen der betroffenen Person mit der Beschwerde bezwecken. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie so als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff.