Zwar gelangte beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht am 6. Dezember 2021 eine verbesserte Eingabe ein (pag. 11), diese wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 mit Verweis auf die Verfügung vom 2. Dezember 2021 hingegen wiederum zurückgeschickt, weil sie nicht vollständig und unverständlich war (pag. 17). Sie wurde daraufhin nicht erneut eingereicht, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 5 von Gesetzes wegen als zurückgezogen gilt (Art. 33 Abs. 2 VRPG) und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.