3.7.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeschrift ohne die Originalunterschriften der Beschwerdeführer 3 bis 5 eingereicht (pag. 1). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gab den Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 Gelegenheit zur Verbesserung (pag. 7). Dieser Mangel wurde auch nachträglich nicht behoben. Zwar gelangte beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht am 6. Dezember 2021 eine verbesserte Eingabe ein (pag. 11), diese wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 mit Verweis auf die Verfügung vom 2. Dezember 2021 hingegen wiederum zurückgeschickt, weil sie nicht vollständig und unverständlich war (pag.