Bei fehlender Unterschrift ist auf diesen Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Wird eine ungenügende Unterschrift nicht innerhalb der Nachfrist verbessert, fehlt ein Gültigkeitserfordernis und die Eingabe gilt von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art. 33 Abs. 2 VRPG; DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 28 f. zu Art. 32 VRPG sowie N. 2 und N. 14 zu Art. 33 VRPG). 3.7.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeschrift ohne die Originalunterschriften der Beschwerdeführer 3 bis 5 eingereicht (pag.