Die Behörde weist unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (sog. Rückzugsfiktion; Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). 3.7.2 Das Unterschriftserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG verlangt, dass Parteieingaben eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person mit einer Originalunterschrift versehen werden müssen. Bei fehlender Unterschrift ist auf diesen Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.