3 3.4 Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde vorliegend mit Postaufgabe der Beschwerde gewahrt. 3.5 Wie nachfolgend gezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat daher auf das Einholen einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet (Art. 69 Abs. 1 VR- PG). 3.6 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Beschwerde zulässig ist (Art. 72 Abs. 1 KESG i.V.m.