Am 6. Dezember 2021 ging die handschriftlich ergänzte Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht ein (pag. 11). Dieses sandte die Originaleingabe vom 3. Dezember 2021 mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 erneut an die Beschwerdeführer 1 und 2 zurück und wies diese darauf hin, dass die Eingabe vom 3. Dezember 2021 nicht angenommen werden könne, da sie nicht vollständig und unverständlich sei. Es werde auf die Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 2. Dezember 2021 verwiesen (pag.