Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wies die Beschwerde mangels Originalunterschriften mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 zur Verbesserung zurück und forderte die Beschwerdeführer 3 bis 5 zur Bekanntgabe einer aktuellen Wohnadresse und ihres Verwandtschaftsgrades auf (pag. 7). 2.3 Am 6. Dezember 2021 ging die handschriftlich ergänzte Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht ein (pag. 11).