2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 30. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und beantragten sinngemäss die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Betroffenen (pag. 1). 2.2 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wies die Beschwerde mangels Originalunterschriften mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 zur Verbesserung zurück und forderte die Beschwerdeführer 3 bis 5 zur Bekanntgabe einer aktuellen Wohnadresse und ihres Verwandtschaftsgrades auf (pag.