Die abklärende Sozialarbeiterin stellte keine Anträge für den Betroffenen und beantragte den Abschluss der Abklärung ohne behördliche Massnahmen mangels Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Abklärungsbericht S. 3, amtliche Akten KESB). 1.4 Nach Eingang des Abklärungsberichts wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde antragsgemäss nicht tätig. Anlässlich einer internen Kontrolle stellte sie fest, dass das Verfahren formell noch nicht abgeschlossen war, woraufhin die Vor-