Der Begriff «Nahestehen» verlangt, dass die betroffene Person die Beziehung zur Drittperson bejaht. Eine vom Beschwerdeführer zwar gesuchte, von der betroffenen Person aber zurückgewiesene Nähe reicht nicht aus. Handelt es sich bei der Drittperson um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, ist von der Vermutung auszugehen, dass sie als nahestehende Person legitimiert ist. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen oder eigene Interessen wahrnimmt (E. 4.1.2 f.).