7.2 7.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seine Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) verweist auf die Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Verwaltungsrechtssachen beträgt im Beschwerdeverfahren das