7. 7.1 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gilt das Unterliegerprinzip. Entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt.