Der Beschwerdegegner wurde von der Vorinstanz zu Recht als zur Ausführung des Vorsorgeauftrages geeignet beurteilt, insgesamt ist die Wirksamerklärung des Vorsorgeauftrages nicht zu beanstanden. Sollte sich zeigen, dass künftig Handlungsbedarf besteht, so kann die zuständige Erwachsenenschutzbehörde jederzeit von Amtes wegen oder auf Antrag notwendige Massnahmen anordnen. Die Beschwerde ist abzuweisen.