Die Eigenschaft als zukünftiger Erbe hindert den Beschwerdegegner nicht daran, das Vermögen des Beschwerdeführers sachgerecht zu verwalten. Letzterer nahm bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags und der Einsetzung seines Sohnes als Vorsorgebeauftragten die abstrakte Interessenkollision hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche bewusst in Kauf. 6.3.5 Zusammenfassend liegt keine Gefährdung der Interessen des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdegegner wurde von der Vorinstanz zu Recht als zur Ausführung des Vorsorgeauftrages geeignet beurteilt, insgesamt ist die Wirksamerklärung des Vorsorgeauftrages nicht zu beanstanden.