Dem Gericht entsteht vielmehr der Eindruck, dass – wie die Vorinstanz bereits ausführte – einzig dessen Lebenspartnerin mit der Genehmigung des Vorsorgeauftrages unzufrieden ist. Sie hat aber weder selbständig Beschwerde erhoben noch würden ihre vorgebrachten Gründe für eine Aufhebung des Genehmigungsentscheides ausreichen: Es ist zu erwarten, dass bestehende Differenzen über administrative Abwicklungen, insbesondere betreffend den täglichen Lebensbedarf, bereinigt werden können.