6.3.3 Gerügt ist einzig das Vertrauensverhältnis. Anlässlich der im Nachgang der Beschwerde durchgeführten Anhörung versuchte die Vorinstanz eingehend, die der Beschwerde zugrundeliegenden Gründe für das angeblich fehlende Vertrauen bzw. die Enttäuschung des Beschwerdeführers zu eruieren, allfällige Konflikte zu erfassen und Lösungsansätze aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer äusserte sich nur beschränkt und ambivalent. So führte er einerseits aus, dass er keinen Beistand brauche, alles selbst machen könne und nicht verstehe, warum er nicht zurechnungsfähig sein solle.