363 ZGB). Die Eignungsprüfung hat sich nicht auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person zu beschränken, zumal sich die Gefährdung der Interessen auch aus Umständen ergeben kann, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen. Im Einzelfall kann beispielsweise ein Familienkonflikt dazu führen, dass die beauftragte Person nicht (mehr) geeignet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4).