Insbesondere geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass er eine Vertretung braucht, er mithin in entsprechendem Umfang urteilsunfähig ist. Zu beurteilen ist ausschliesslich, ob der Beschwerdegegner i.S.v. Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB geeignet ist.