6. 6.1 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB). 6.2 Vorliegend steht fest, dass der Vorsorgeauftrag rechtsgültig errichtet worden ist und die Voraussetzungen der Wirksamkeit eingetreten sind. Insbesondere geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass er eine Vertretung braucht, er mithin in entsprechendem Umfang urteilsunfähig ist.