Weil der Vorsorgefall vorliegend unbestrittenermassen eingetreten ist, war ein Widerruf durch den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Dem Schutzbedürfnis, bei Mangel eines (fortbestehenden) Vertrauensverhältnisses die Vorsorge bzw. die Eignung der beauftragten Person nach einer entsprechenden Willensäusserung der betroffenen Person zu überprüfen, wird aber jederzeit über die Möglichkeit des Einschreitens der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 368 Abs. 1 ZGB entsprochen.