362 Abs. 1 ZGB). Vereinzelt wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass ein Widerruf auch nach Eintritt des Vorsorgefalles möglich ist (etwa mit Verweis auf die «persönlichkeitsrechtliche Anordnung» BREITSCHMID, in: successio 2008, S. 16 ff., S. 25). Auch im Vernehmlassungsverfahren wurde die Meinung vertreten, dass «jederzeit» i.S.v. Art. 362 Abs. 1 ZGB auch nach Eintreten der Wirksamkeit bedeute. Ein Widerruf müsse insbesondere bei Fällen, in denen die Person dement und urteilsunfähig sei, aber noch realisieren könne, dass sie die beauftragte Person nicht mehr wolle, möglich sein (Zusammenstellung der Ver-