5. Zum letzten vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Punkt ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass die Vorinstanz das an sie selbst gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers zu Recht nicht als Widerruf des Vorsorgeauftrages entgegengenommen hat: Grundsätzlich kann die auftraggebende Person ihren Vorsorgeauftrag zwar jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 362 Abs. 1 ZGB).