Er habe die Annahme des Vorsorgeauftrages ausdrücklich auch angesichts der erschwerten familiären Situation im Zusammenhang mit den vorhandenen Unstimmigkeiten erklärt. Anlässlich der Anhörung hätten der Beschwerdegegner und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers auch Bereitschaft erklärt, mit der Unterstützung einer neutralen Fachperson die Eckpunkte der erforderlichen Kommunikation und Zusammenarbeit gemeinsam festzulegen. Insgesamt lägen weiterhin keine hinreichenden Gründe vor, welche gegen die Eignung des Beschwerdegegners als Vorsorgebeauftragten sprächen. 4.3 Der Beschwerdegegner verweist auf den angefochtenen Entscheid.