Die Beschwerde sei weniger Ausdruck des Willens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr als Wille seiner Lebenspartnerin und ihres Konflikts mit den Nachkommen des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Hinsichtlich des Beschwerdegegners hielt sie fest, dass dieser sich schon in der Vergangenheit um gewisse Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert habe, womit er bestens mit dessen finanziellen und persönlichen Verhältnissen vertraut sei. Er habe die Annahme des Vorsorgeauftrages ausdrücklich auch angesichts der erschwerten familiären Situation im Zusammenhang mit den vorhandenen Unstimmigkeiten erklärt.