Zusätzlich führt sie betreffend Urteilsunfähigkeit aus, ihre Einschätzung sei durch die persönliche Anhörung am 25. Oktober 2021 bestätigt worden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die angestrebte Abklärung durch eine Memory Clinic zu einem anderen Ergebnis kommen werde. Die Abklärung werde aber mit Blick auf die Akzeptanz des Schwächezustandes bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers empfohlen. Die Beschwerde sei weniger Ausdruck des Willens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr als Wille seiner Lebenspartnerin und ihres Konflikts mit den Nachkommen des Beschwerdeführers zu qualifizieren.