2021, N. 17 zu Art. 67 ZPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich aufwändige (und für den Beschwerdeführer mit hohen Kosten verbundene) Beweismassnahmen nicht, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Die Frage der Prozessfähigkeit wird deshalb entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben offengelassen und das Anliegen des Beschwerdeführers materiell geprüft. III.