2018, N. 17 zu Art. 360 ZGB). Unter die Ausübung dieses Rechts gehört gegebenenfalls auch das Ergreifen eines Rechtsmittels. Durch Feststellung der Prozessunfähigkeit in diesem Bereich wird dem Beschwerdeführer jegliche diesbezügliche Rechtsverfolgung verwehrt. Diese strenge Rechtsfolge kann das Gericht aufgrund der vorliegend (sehr beschränkt) vorhandenen Unterlagen zur Prozessfähigkeit nicht ohne weiteres vertreten. Zwar ist die Prozessfähigkeit von Amtes wegen festzustellen, wobei in der Regel ein medizinisches Gutachten einzuholen ist (DOMEJ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art.